Wasserverunreinigende Stoffe
Vom Grundsatz her sind die Kriterien zur Einstufung von Wasserverunreinigenden Stoffe identisch wie im Gefahrstoffrecht. Auch die Kriterien aus dem GHS sind hier bereits deckungsgleich.
Tatsächlich wird im Absatz 2.2.9.1.10 sogar ein direkter Bezug zur EU-Stoffrichtlinie 67/548/EWG und zur Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG hergestellt.
Demzufolge sind alle Stoffe die aufgrund aquatischer Umweltgefahren mit dem Gefahrsymbol N zu kennzeichnen sind auch als Gefahrgut einzustufen.
Gemäß dem Gefahrstoffrecht fallen hierunter folgende R-Sätze
- R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
- R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
- R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Für Zubereitungen gelten folgende Konzentrationsgrenzen:
- Stoffe mit R 50 ab einer Konzentration von 25 %
- Stoffe mit R 50/53 ab einer Konzentration von 2,5 %
- Stoffe mit R 51/53 ab einer Konzentration von 25 %
Seit dem 01.03.2007 gelten jedoch für stark wassergefährdende Stoffe weitere Abstufungen. Beispielsweise wird das Ökogift Benzo[a]pyren bereits ab einer Konzentraton von 250 mg/kg mit R 51/53 eingestuft und muss daher als Gefahrgut transportiert werden. Benzo[a]pyren ist ein PAK (polyaromatischer Kohlenwasserstoff) und kommt in Teerölen und alten teerhaltigen Produkten vor.
Jedoch sind wassergefährdende Stoffe nur dann der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie keine Eigenschaften der Klassen 1-8 aufweisen. Eine Kennzeichnung als Nebengefahr ist im ADR und RID nicht erforderlich.
