Befähigte Personen
Die Anforderungen an die von der Behörde anerkannten befähigten Personen werden in § 2 (7) BetrSichV beschrieben:
Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
