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Befähigte Personen


Die Anforderungen an die von der Behörde anerkannten befähigten Personen werden in § 2 (7) BetrSichV beschrieben:

Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.