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Verordnung (EG) Nr. 561 2006
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VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006


ab 11. April 2007

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.

Gültig ab 11. April 2007

Eckdaten:
  • Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
    Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.


  • Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

  • Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
    (Bsp: 4 ½ h Fahrzeit – 45 Minuten Pause)
    Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden.
    (Bsp: 2 h Fahrzeit – 15 Minuten Pause – 2 ½ h Fahrzeit – 30 Minuten Pause)

  • Reguläre Ruhezeit: 11 Stunden, es besteht die Möglichkeit des Splittens: zuerst 3 Stunden, dann 9 Stunden;
    (Bsp: 4 ½ h Fahrzeit – 3h Ruhezeit – 4 ½ h Fahrzeit – 9h Ruhezeit)


  • Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
    • alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind
    • die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.