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Unternehmerverantwortung zur Ladungssicherung


Allgemeines

Die Verantwortung des Transportunternehmers zur Ladungssicherung ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen.

Der Unternehmer, der Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern einsetzt, kann gleichzeitig Halter sein.

(Transportunternehmer; Frachtführer; Beförderer)



StVZO

StVZO

§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


StVG

StVG

§7 Haftung des Halters

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, …, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


HGB

HGB

§ 412 Verladen und Entladen

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.


ADR


ADR 7.5.7.1

Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen so auf dem Fahrzeug oder im Container verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.


GGVSE


Gem. GGVSE §9 Abs. 2
  • c) hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind
  • d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen

Gem. GGVSE §9 Abs. 12
Der Halter und der Beförderer haben dafür zu sorgen dass,
  • 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung gem. ADR 7.5.7.1 verfügt