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StVO
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Straßenverkehrsordnung

Die StVO berührt die Gefahrgutbeförderung direkt. So hat der Fahrzeugführer die Schlechtwetterregel und spezielle Verkehrszeichen bei der Beförderung von Gefahrgütern zu beachten.

Verkehrszeichen

StVO>img>VerbWG.png



Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
StVO>img>VerbK.png



Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
StVO>img>HinwWS.png



Wasserschutzgebiet
StVO>img>vorweg1.png
StVO>img>vorweg2.png



Vorwegweiser- und Wegweiserschilder


Schlechtwetterregel


§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (3a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.

Unbedingt den Verkehrsfunk beachten!