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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)


Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung.



  • Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt II - Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
  • Abschnitt III - Aufbewahrung
  • Abschnitt IV - Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
  • Abschnitt V - Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
  • Abschnitt VI - Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
  • Abschnitt VII - Sonstige Vorschriften
  • Abschnitt VIII - Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt IX - Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
  • Abschnitt X - Übergangs- und Schlussvorschriften



Erlaubnis und Befähigung