Schriftliche Weisung
Änderungen ab 2009 beachten!Schriftliche Weisung
Die schriftliche Weisung ist in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form mitzuführen. Diese schriftliche Weisung ersetzt das Einzel-, die Gruppen- und die Klassenunfallmerkblätter. Unabhängig von den zu transportierenden Gütern und der Beförderung muss nur noch diese eine Weisung mitgeführt werden. Sie soll dem Fahrer generelle Hinweise zum Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen mit den gefährlichen Gütern der einzelnen Gefahrgutklassen geben.
Die schriftliche Weisung ist vom Fahrzeugführer im Führerhaus an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Dieses Unfallmerkblatt ist nun vom Beförderer vor Antritt der Fahrt in einer Sprache, die die Fahrzeugbesatzung verstehen kann, zu übergeben.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
– Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;
– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
– die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
– Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
– Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
– nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
– sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Brandquellen in Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
– Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
– sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
– sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
– kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
– die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
– Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
– Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
– nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
– sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Brandquellen in Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
– Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
– sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
– sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
– kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss
Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Beförderungseinheit befinden:
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
c) Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben.“
Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Beförderungseinheit befinden:
– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeit a) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);
– ein tragbares Beleuchtungsgerät;
– ein Paar Schutzhandschuhe und
– eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeit a) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);
– ein tragbares Beleuchtungsgerät;
– ein Paar Schutzhandschuhe und
– eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
– an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaskeb) befinden;
– eine Schaufel c);
– eine Kanalabdeckung c);
– ein Auffangbehälter aus Kunststoff c).
– eine Schaufel c);
– eine Kanalabdeckung c);
– ein Auffangbehälter aus Kunststoff c).
a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
c) Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben.“
Link: Schriftliche Weisung ADR 2011 Deutsch: http://live.unece.org/fileadmin/DAM/trans/danger/publi/adr/Instructions/German_2011.pdf

Freistellungen
Von der Mitführungspflicht der Schriftlichen Weisung ist das Fahrpersonal bei folgenden Beförderungen befreit:- Kleinstmengenregelung - gem. ADR Abschnitt 1.1.3.6
- Beförderung gefährlicher Güter in "begrenzten Mengen" (LQ) - gem. ADR Abschnitt 3.4
- Beförderung gefährlicher Güter in Freigestellten Mengen - gem. ADR Abschnitt 3.5
Verantwortlichkeiten
| Absender | ist verantwortlich für die Inhalte in der Schriftlichen Weisung |
| Verlader | übergibt die schriftlichen Weisungen an das Fahrpersonal |
| Beförderer | übergibt die in den schriftlichen Weisungen enthaltene persönliche Schutzausrüstung an das Fahrpersonal |
| Fahrpersonal | muss die schriftlichen Weisungen mitführen und bei Unfällen/Zwischenfällen entsprechend den Weisungen handeln |
