Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeit verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.
Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern? schriftlich durchgeführt.
Die Prüfungsaufgaben sind in der Prüfungsordnung nach Absatz 2 GbV festgelegt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 GbV durchzuführen. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die Hälfte zu reduzieren. Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.
