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Limited Quantities
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Begrenzte Mengen


Übersetzung

Begrenzte Mengen - Limited Quantities

Voraussetzung

Kapitel 3.4 Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bedingungen

Das Kapitel 3.4 ADR/RID regelt die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen. Die Vorschriften sind nur für gefährliche Güter anwendbar, die den Verpackungsgruppen II oder III angehören. Gefahrgüter, die dem Code LQ 0 zugeordnet sind, dürfen nicht in begrenzten Mengen befördert werden.
Kapitel 3.4 darf nur angewendet werden, wenn das Gefahrgut im Kapitel 3.2 Tabelle A (Spalte 7) mit den Codes LQ 1- LQ 28 zugeordnet ist.
In der Tabelle Kapitel 3.4.6 wird die höchstzulässige Menge je Innenverpackung und Versandstück angegeben.
Gefahrgüter dürfen nur in zusammengesetzten Verpackungen oder als mit Schrumpf- oder Strechfolie umhüllte Trays befördert werden.

Kennzeichnung

Gefahrgüter müssen deutlich und dauerhaft mit entsprechendem Gefahrzettelmuster mit
  • den Buchstaben "UN";
  • der UN-Nummer des Füllgutes;
  • bei mehreren Füllgütern im Versandstück alle UN-Nummern oder die Kennzeichnung LQ
versehen sein.

Gefahrzettelmuster>img>un-nr.gif Gefahrzettelmuster>img>lq.gif


Neue Kennzeichnung ab ADR 2011 für gefährliche Güter in begrenzten Mengen

Gefahrzettelmuster>img>lq001-11.jpg Gefahrzettelmuster>img>lq002-11.jpg