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Ladungssicherung von Gefahrgut
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Ladungssicherung von Gefahrgut

Bernd Hohnstein

Die Grundlagen der Ladungssicherung sind in den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen definiert.
Hinweise findet man u.a. in der StVO, StVZO und HGB.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung informiert ihre Mitglieder in den Unfallverhütungsvorschriften BGV D 29 „Fahrzeuge“ und BGI 649 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" über dieses brisante Thema.
Aus diesen Quellen lassen sich die Verantwortlichkeiten für Fahrzeugführer, Beförderer, Halter und Hersteller von Fahrzeugen, aber auch Absender und Verlader ableiten.
Hinweise und Vorschläge, wie man die Ladung ausreichend sichern kann, findet man in der VDI 2700ff. Sie stellt den neuesten Stand der Technik im Bereich der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen dar.

Im ADR wird die Ladungssicherung im Teil 7: „Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung“ behandelt.

Der Unterabschnitt 7.5.7.1 Handhabung und Verstauung schreibt vor:
„Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.“

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Mangelnde Ladungssicherung führte zum Umkippen dieser Ladungsteile.

Kontrollen bestätigen, dass etwa 7 bis 8 von 10 kontrollierten Fahrzeugen Mängel in der Ladungssicherung aufweisen.
Nach Schätzungen dürfte die „mangelhafte Ladungssicherung“ bei ca. 20 bis 25 % der Verkehrsunfälle mit Lastkraftwagen zur Güterbeförderung eine Unfallursache sein.

Eine ausreichende Sicherung der Ladung ist gewährleistet, wenn die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist. Der Beförderer und der Halter sind gemäß § 9 GGVSE verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt.
Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 9 GGVSE stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 GGVSE dar. Diese Ordnungswidrigkeit wird gemäß Bußgeldkatalog der RSE mit 800,- € geahndet. Der Verstoß gehört in Gefahrenkategorie I, welche einen schwerwiegenden Verstoß darstellt.

Im Rahmen der Aus- und Weiterbildungen gehört das Thema Ladungssicherung auf die Tagesordnung aller am Transport gefährlicher Güter beteiligter Personen.
In der Ausbildung der Gefahrgutfahrer werden die Themen Ladungssicherung und Fahrphysikalische Grundlagen behandelt. Leider reicht die Zeit in der normalen Ausbildung der Gefahrgutfahrer nicht aus, um die Fahrzeugführer ausreichend zu schulen. Eine Sensibilisierung der Fahrzeugführer wird aber erreicht. Weiterreichende Ausbildungen, um die Beförderung sicherer zu gestalten, sind sinnvoll. Hierfür eignet sich eine Schulung des Fahr- aber auch des Ladepersonals nach der VDI 2700a.

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Mangelnde Ladungssicherung von Gasflaschen

Die Ladung ist nach vorn formschlüssig gesichert. Zur Seite und nach hinten ist die Ladungssicherung mangelhaft.


Jeder Fahrzeugführer sollte den Unterschied zwischen form- und kraftschlüssiger Ladungssicherung kennen.
Ebenso sollte der Fahrzeugführer die Ladungssicherungsmethoden und deren Kombinationen kennen und anwenden können. Die Praxis zeigt, dass viele Fahrzeugführer große Defizite bereits in der Bestimmung der Anzahl der Zurrmittel haben und nicht in der Lage sind, ein Zurretikett richtig zu lesen.

Wichtige Angaben auf einem Zurretikett sind:
  • LC (Lashing capacity) – die Kraft, die bei formschlüssigen Sicherungsmethoden durch den Gurt aufgenommen werden kann (zulässige Zugkraft)
  • STF (Standard Tension Forces) – die Kraft, die beim Niederzurren mit dem Spannelement des Zurrgurtes erzeugt werden kann (Vorspannkraft)

Ladungssicherungsmethoden:
  • Niederzurren (kraftschlüssige Sicherungsart)
  • Schrägzurren
  • Diagonalzurren
  • Kopf- und Buchtlashing
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Kombination aus formschlüssiger und kraftschlüssiger Sicherung.
Zusätzlich sind rutschhemmende Matten verwendet worden.


Hilfsmittel zur Ladungssicherung:
  • Staupolster – in Containern und geschlossenen Kofferaufbauten fehlen häufig geeignete Zurrpunkte, um eine Ladung zu sichern. Staupolster sichern durch das Ausfüllen der Freiräume gegen ein Verrutschen der Ladung durch Formschluss.
  • Gurtbandnetze – Netzkonstruktionen bieten dem Anwender die Gewähr, kleine Teile aber auch Stückgüter form- und kraftschlüssig zu sichern.
  • Kantenschutz – zum Schutz der Ladung und des Gurtes vor Beschädigungen.
  • Rutschhemmende Matten – erhöhen den Reibwert zwischen Ladung und Fahrzeugboden. Durch die Anwendung der RH-Matten lassen sich die Anzahl der Gurte reduzieren.

Durch die Verantwortlichen an der Beförderung gefährlicher Güter, sollten dem Fahrzeugführer auch Zurrkraftcontroller und Herstellertabellen zur Ermittlung von Zurrkräften und der notwendigen Anzahl von Zurrmitteln bereitgestellt werden.

Beim Beladen eines Fahrzeuges sind Fahrzeugeigenschaften wie zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten und Abmessungen des Fahrzeuges zu beachten. Ein Hilfsmittel stellt hierfür der Lastverteilungsplan dar.

Richtige Ladungssicherung muss nicht aufwendig sein, man sollte nur wissen, wie sie sinnvoll angewendet wird.


Veröffentlicht in: Gefahrgutbeförderung 2005 in Thüringen