Allgemeines
Der Hersteller von Kraftfahrzeugen trägt insofern eine Verantwortung zur Ladungssicherung, dass er die Fahrzeuge entsprechend auszustatten hat.
Mehrere Gesetze und Verordnungen weisen ihm eine Verantwortung bei der Ladungssicherung zu.
StVZO
StVZOStVZO §30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass- ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
- die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
UVV
BGV D 29 - Fahrzeuge
§ 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein.
