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Sicherer Umgang bei der Handhabung

Bernd Hohnstein, K&B Verkehrs-Bildungs-Gesellschaft mbH Jena

Im ADR/RID 2007 wurden die Vorschriften über die Be- und Entladung und die Handhabung (Kapitel 7.5) genauer als bisher formuliert.
So wurden Containerterminals als Umschlagorte hinzugenommen. (ADR 7.5.1.1)
Neben den Fahrzeugen und dem Fahrzeugführer sind auch Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks hinsichtlich der Sicherheit, Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion zu prüfen. Diese Prüfung hat am Be- und Entladeort einschließlich der Containerterminals zu erfolgen.

Handhabung>img>palette001.JPGFoto: Beschädigte Palette
Herausstehende Nägel und beschädigte Leisten könnten die Ladung beschädigen.


Eine Beladung mit gefährlichen Gütern darf erst erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente und eine Sichtprüfung zeigen, dass Fahrzeug und Fahrzeugführer sowie die oben genannten Container den Rechtsvorschriften entsprechen. Hierzu sind das Fahrzeug und die Container von innen und außen zu untersuchen, um Mängel und Schäden rechtzeitig zu erkennen, die die Ladung beschädigen könnten. Dazu gehören u.a. Prüfungen der Dichtheit von Behältern und Versandstücken, von Ladehilfsmitteln wie Paletten und der Ladeflächen der Fahrzeuge nach herausstehenden Splittern, Nägeln, Schrauben und anderen Fremdkörpern sowie der Sauberkeit (besenrein) der Ladeflächen.

Eine Entladung durch die Empfänger darf nicht erfolgen, wenn bei den Kontrollen am Entladeort Mängel festgestellt werden, die eine sichere Entladung nicht zulassen.
Daraus ergeben sich erweiterte Pflichten für Verlader, Befüller, Empfänger, Beförderer und Fahrzeugführer.

Wie bereits im Urteil des OLG Jena vom 14.10.2005 bestätigt, reicht eine Stichprobenkontrolle nicht aus, um der Verantwortung vor, während und nach der Be- und Entladung und der Handhabung von gefährlichen Gütern gerecht zu werden.
Alle an der Beförderung Beteiligten können ihre Verantwortung nicht durch Vereinbarungen übertragen. Jeder ist somit für seine Pflichterfüllung im Rahmen der Gefahrgutvorschriften selbst verantwortlich.

Um seinen Pflichten nachzukommen, empfiehlt es sich, die Ergebnisse der Kontrollen zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sollte das Ergebnis der jeweiligen Kontrollen und die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung aufgeführt werden. Die Be- oder Entladung sollte erst nach der Beseitigung der Mängel erfolgen.

Im ADR 2007 Abschnitt 7.5.7 wird die Handhabung und Verstauung geregelt. Auch hier werden im Vergleich mit dem ADR 2005 genauere Formulierungen verwendet.
Während bisher "geringfügige Veränderungen" der einzelnen Ladungsteile und zu den Bordwänden zulässig waren, muss nun so gesichert werden, "dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird."
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass verwendete Zurrgurte oder Spannbänder nicht überspannt werden dürfen, um eine Beschädigung durch die Ladungssicherungsmittel auszuschließen. Entsprechende Hinweise an den Kraftfahrer sollte der Verlader bei der Übergabe der Ladung geben.

Handhabung>img>nicht_stapeln.pngMögliche Kennzeichnung für „NICHT STAPELN!“ von Paletten, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen

Besondere Aufmerksamkeit haben die an der Beförderung beteiligten Personen auf die Stapelfähigkeit der Versandstücke zu legen. Versandstücke mit Gefahrgütern dürfen nur gestapelt werden, wenn sie dafür ausgelegt sind.
Im ADR Teil 6 finden sich Hinweise zu den Stapeldruckprüfungen von Versandstücken, Großpackmitteln und Großverpackungen. Notwendige Kennzeichnungen oder Beschriftungen, um den Beteiligten eine Kontrolle über die Stapelfähigkeit der Versandstücke beim Beladen zu ermöglichen, sind jedoch nicht vorgeschrieben.
Gem. ADR 6.1.5.6.2 muss bei der entsprechenden Stapeldruckprüfung für Versandstücke die Stapelhöhe mindestens 3 m betragen. Eine Kennzeichnung ist nicht vorgegeben.

Für Großpackmittel (IBC) wird in der Kennzeichnung die Prüflast der Stapeldruckprüfung angegeben.
Handhabung>img>un_kennzeichnung.png
11A/Y/0299/NL/Mulder/007/5500/1500 -> verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung [kg]


Bei Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen die nicht zur Stapelung ausgelegt sind, ist der Wert „0“ anzugeben.

Dasselbe trifft für die Kennzeichnung von Großverpackungen zu.
Handhabung>img>un_kennzeichnung.png
51H/Y/0601/S/1999/0/500 -> flexible Großverpackung, die nicht gestapelt werden darf




Veröffentlicht in: Gefahrgutbeförderung 2007 in Thüringen