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Halterverantwortung zur Ladungssicherung


Allgemeines

Die Verantwortung des Halters zur Ladungssicherung ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen.

Der Unternehmer welche Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern einsetzt, muss nicht immer der Halter sein.


StVZO


§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


StVG

StVG

§7 Haftung des Halters

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, …, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


ADR


ADR 7.5.7.1

Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen so auf dem Fahrzeug oder im Container verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.


GGVSE


Gem. GGVSE §9 Abs. 12 Der Halter und der Beförderer haben dafür zu sorgen dass, ...

7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung gem. ADR 7.5.7.1 verfügt