Grundlehrgang
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer? erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.
Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muss geeignet und leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handelskammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveranstalter öffentlich bekannt.
Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.
Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt werden.
Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
