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Gefahrgutbeauftragter


Begriffe



  • Gefahrgutbeauftragte sind die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2 sind.

ADNR

Sicherheitsberater:
Eine Person, die in einem Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Wasserstraße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, die Aufgabe der Verhütung von Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter wahrnimmt.
Bemerkung:
Ein Sicherheitsberater wird auch Gefahrgutbeauftragter genannt.


Wer kann Gefahrgutbeauftragter sein?


Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
  1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden.

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.


Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte


Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 GbV ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer? erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.


Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV festgelegt.