Im ADR wird unter 8.1.4 die Feuerlöschausrüstung für Beförderungseinheiten zur Beförderung von Gefahrgut behandelt.
Grundsätzlich sind Feuerlöscher der Brandklassen A, B, C auf den Beförderungseinheiten mitzuführen. Die Anzahl der Feuerlöscher bei Gefahrgutbeförderungen richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasse der verwendeten Beförderungseinheit bzw. nach der zu transportierenden Menge an Gefahrgut gemäß ADR 1.1.3.6 .
| zGM der Beförderungs- einheit [t] | Fahrzeug-/ Motorbrand | Entstehungsbrände an der Ladung | Gesamtmenge an Löschmittel |
| 7,5 < … | 6kg | 6kg | 12kg |
| 3,5 – 7,5 | 2kg | 6kg | 8kg |
| … < 3,5 | 2kg | 2kg | 4kg |
| unter Mengen nach 1.1.3.6 | 2kg | 2kg |
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des ADR sind ab Herstellungsdatum bzw. dem Datum der letzten Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
Die Feuerlöscher müssen durch die Fahrzeugbesatzung zur Bekämpfung von Entstehungsbränden eingesetzt werden.
