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Feuerlöschausrüstung
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Feuerlöschausrüstung

Im ADR wird unter 8.1.4 die Feuerlöschausrüstung für Beförderungseinheiten zur Beförderung von Gefahrgut behandelt.

Grundsätzlich sind Feuerlöscher der Brandklassen A, B, C auf den Beförderungseinheiten mitzuführen. Die Anzahl der Feuerlöscher bei Gefahrgutbeförderungen richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasse der verwendeten Beförderungseinheit bzw. nach der zu transportierenden Menge an Gefahrgut gemäß ADR 1.1.3.6 .

zGM der Beförderungs-
einheit [t]
Fahrzeug-/ MotorbrandEntstehungsbrände
an der Ladung
Gesamtmenge an
Löschmittel
7,5 < …6kg6kg
12kg
3,5 – 7,52kg6kg
8kg
… < 3,52kg2kg
4kg
unter Mengen nach 1.1.3.62kg
2kg

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des ADR sind ab Herstellungsdatum bzw. dem Datum der letzten Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

Die Feuerlöscher müssen durch die Fahrzeugbesatzung zur Bekämpfung von Entstehungsbränden eingesetzt werden.