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Fahrzeugführer



VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006

Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es — als Bestandteil seiner Pflichten — gegebenenfalls lenken zu können.

SR 822.221 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und —führerinnen

Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt