Explosionsschutzdokument
Einleitung
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 3 (1) Betriebssicherheitsverordnung). Kann danach die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes verpflichtet (§ 6 (1)).Hieraus lässt sich das Anfertigen eines Explosionsschutzdokumentes u.a. für Tankfahrzeuge ableiten.
Halter von Tankfahrzeugen, mit denen entzündliche Gase oder Flüssigkeiten transportiert werden, sind seit dem 1.1.2006 verpflichtet, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Da ein Tankfahrzeug für den Beschäftigten ein Arbeitsmittel ist und diese Gefahr besteht, ist ein solches Dokument erforderlich.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss unter anderem hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet sind und dass Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, um den Gefährdungen zu begegnen. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben.
Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes wird die Aufzeichnungspflicht über durchzuführende und durchgeführte Prüfungen verlangt (siehe § 19 BetrSichV). Das Explosionschutzdokument und die Prüfunterlagen gehören zusammen, da das Explosisonschutzdokument betriesbspezifische Prüfgrundlagen beinhaltet und die Prüfungen wiederum ein Teil der Pflege des Explosionsschutzdokumentes darstellen.
Für bestehende Bereiche und Verfahren musste dieses Dokument erstmalig bis Ende 2005 erstellt werden!
Eine Nicht-Erstellung der Dokumentation ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der BetrSichV und kann mit Bußgeldern belegt werden!
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
- die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
- die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
- das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§ 6 Explosionsschutzdokument
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
- dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
- dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
- welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
- für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 7 und 17 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
§ 19 Prüfbescheinigungen
(1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis aufzuzeichnen.
(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Allgemeiner Aufbau
Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes nach BGR 104
| 1. | Angabe des Betriebsbereichs (z.B. Anlage, Lager, Gebäude) |
| 2. | Verantwortlicher für den Betriebsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge |
| 3. | Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten z.B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung |
| 4. | Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter (z.B. Verfahrenstechnische Kurzbeschreibung, relevante Tätigkeiten, eingesetzte Stoffe, Einsatzmenge/Fördermenge, Verarbeitungszustand, Druck- und Temperaturbereich) |
| 5. | Stoffdaten Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsschutzmaßnahmen z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Kompendien bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen z.B.: – Flammpunkt brennbarer Flüssigkeiten – untere und obere Explosionsgrenze – Dichteverhältnis zu Luft – Zündtemperatur – Explosionsgruppe – Sauerstoffgrenzkonzentration – Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten bei brennbaren Stäuben z.B.: – Korngrößenverteilung (Medianwert) – untere Explosionsgrenze – Mindestzündenergie – maximaler Explosionsdruck – Kst-Wert – Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubes – Zündtemperatur des abgelagerten Staubes (Glimmtemperatur) – Sauerstoffgrenzkonzentration |
| 6. | Gefährdungsbeurteilung |
| 6.1. | Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Inneren von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten? |
| 6.2. | Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend? |
| 7. | Schutzkonzept |
| 7.1. | Technische Schutzmaßnahmen |
| 7.2. | Zoneneinteilung Art, Ausdehnung und Dokumentation |
| 7.2.1. | Inneres der Apparatur |
| 7.2.2. | Umgebung der Apparatur |
| 7.3. | Organisatorische Maßnahmen |
| 7.3.1. | Unterweisung der Arbeitnehmer |
| 7.3.2. | Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben |
Ein Leitfaden ist auf der Internetseite des Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen unter http://www.bgf.de
abrufbar.