gefahrgut-wiki Die Gefahrgut-Wissensdatenbank ...
Deutsche Seeschiffe
anzeigenuploads (0)diff
 
Aktuelles
suchen
Online Benutzer
keine user
und 9 gäste
Besucher
151480 Besucher
seit 29 November 2005
Seeschiffe

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV)
§1
(2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.