Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV)
§1
(2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
§1
(2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
