Beifahrer
Der Begriff des Beifahrers ist in den Gefahrgutvorschriften nicht genau definiert.
Die Verordnung (EG) Nr. 561 2006 definiert den Beifahrer jedoch wie folgt:
Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre.
Die Mitgliedstaaten können jedoch das Mindestalter für Beifahrer unter folgenden Bedingungen auf 16 Jahre herabsetzen:
Die Mitgliedstaaten können jedoch das Mindestalter für Beifahrer unter folgenden Bedingungen auf 16 Jahre herabsetzen:
- Die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt innerhalb eines Mitgliedstaats in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich des Verwaltungsgebiets von Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt,
- die Herabsetzung erfolgt zum Zwecke der Berufsausbildung und
- die von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates vorgegebenen Grenzen werden eingehalten.
