|
suchen
Online Benutzer
keine user und 7 gäste
Besucher
344778 Besucher seit 29 November 2005
|
Pflichten des Beförderers gem. GGVSE
| 1. | hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere | | | | a) | zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind; | | b) | sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist; | | c) | dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind; | | d) | sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen; | | e) | sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und | | f) | sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist; |
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;
| 1a. | muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren; |
| 2. | hat im Straßenverkehr | | a) | dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; | | b) | dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden; | | c) | dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden, | | d) | die Vorschriften über die Beförderung in |
| aa) | loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und | | bb) | Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
zu beachten, |
| e) | die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten; | | f) | dafür zu sorgen, dass | | aa) | die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR, | | bb) | die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und | | cc) | die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; |
| g) | dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und | | h) | dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und |
| 3. | hat im Schienenverkehr | | a) | in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; | | b) | für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten; | | c) | dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat; | | d) | die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten; | | e) | dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; | | f) | das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und | | g) | dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt; |
| 4. | hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen; |
| 5. | kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und |
| 6. | darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. |
|
|