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Versandstücktransport und Transport in loser Schüttung

Bernd Hohnstein

Sofern im ADR Teil 5 nichts anderes angegeben ist, ist jedes Versandstück, jede Großverpackung und jedes Großpackmittel (IBC) dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen und zu bezetteln.

Unter einem Versandstück versteht man jedes versandfertige Endprodukt eines abgeschlossenen Verpackungsvorganges, bestehend aus einer Verpackung, einer Großverpackung oder eines Großpackmittels (IBC) und ihre Inhalte.

Eine Sonderform stellt die Beförderung in loser Schüttung dar. Hierunter versteht man die Beförderung fester Stoffe ohne Verpackung. Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn in Tabelle 3.2 Spalte 17 dies ausdrücklich zugelassen ist.
Das Fahrzeug oder die Großverpackung (Container) stellt hier die Verpackung dar und ist entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln.

Die Kennzeichnung besteht aus der UN-Nummer, der die Großbuchstaben „UN“ vorangestellt werden müssen.
Sind die zu befördernden Güter unverpackt, so ist die Kennzeichnung auf dem Gut selbst, seiner Handhabungs- oder sonstigen Transporteinrichtung anzubringen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und witterungsbeständig sein.

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Kennzeichnung einer Kiste aus Pappe für explosive Stoffe

Auf Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l ist die Kennzeichnung an
zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstückes anzubringen.

Um die Güter richtig zu bezetteln, reicht die Kenntnis der UN-Nummer aus. Mit ihrer Hilfe lassen
sich die Güter in der Tabelle 3.2 des ADR aufsuchen.

Die Spalte 5 der Tabelle 3.2 zeigt den/die möglichen Gefahrzettel für den zu verpackenden Stoff an.

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Unbedingt sind die Sondervorschriften der Spalte 6 zu beachten. Hier können zusätzliche Bemerkungen stehen.

Die Spalte 7 gibt Auskunft über das Verpacken gefährlicher Güter in begrenzten Mengen. Die Vorschriften zur Kennzeichnung dieser Güter wird unter 3.4 des ADR beschrieben.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der
UN-Nummer des Gutes in einer Raute zu kennzeichnen,
der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden.
Diese Kennzeichnung ist zu verwenden, wenn sich ein Gut
in der Verpackung befindet.

Kennzeichnung für:
UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g.

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Bei verschiedenen Gütern innerhalb eines Versandstückes muss die Kennzeichnung aus den UN-Nummern der Güter bestehen.

Um die jeweils richtige und geeignete Verpackung auszuwählen, ist die Verpackungsgruppe der Stoffe zu beachten.
Der Abschnitt 4.1.4 des ADR gibt die Verpackungsanweisungen an:

Die Bedeutung der Verpackungsgruppen:
Verpackungsgruppe I Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III Stoffe mit geringerer Gefahr

Nur über diese Einteilung lassen sich die richtigen Verpackungen zuordnen.

Stoffe mit niedrigeren Gefahren dürfen in höherwertigeren Verpackungen verpackt werden, umgekehrt ist dies nicht möglich.

Verpackungsgruppen I; II; III Verpackungscodierung X
Verpackungsgruppen II; III Verpackungscodierung Y
Verpackungsgruppen III Verpackungscodierung Z

Verpackungen für den Gefahrguttransport sind zuzulassen. Diese Zulassung wird unter anderem durch die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) nach erfolgreicher Prüfung erteilt. Der Hersteller ist verpflichtet die entsprechende Verpackungscodierung auf jede Verpackung aufzubringen.



Verpackungscodierungen:
Kiste aus Pappe für feste Stoffe der VG II (III)

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Kanister aus Kunststoff für flüssige Stoffe
der VG I (II, III)


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Ladeeinheiten sind so zu kennzeichnen und zu verladen,
dass die Kennzeichnungen beim Öffnen des Fahrzeuges zu
sehen sind.


Bei einer Beförderung in Containern sind diese von allen 4 Seiten mit den entsprechenden Großzetteln (Placards) zu versehen.

An der Tür eines Containers muss sich ein gültiges CSC-Schild befinden.
Besonderheiten anderer Verkehrsträger sind zu beachten. So muss im Seetransport der Container ab einer bestimmten Menge mit der UN-Nummer und der Benennung der gefährlichen Guter versehen werden. Die Seevorschriften sehen vom ADR abweichende Großzettel (Placards) vor.

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Kennzeichnung eines Containers mit ätzenden Stoffen der
Klasse 8 – Placard nach den Vorschriften des IMDG-Codes
(Seevorschrift) darunter befindet sich das CSC-Schild.



Grundsätzlich sind Gefahrgutfahrzeuge mit orangefarbener Kennzeichnung (Warntafeln) zu versehen.
Je nach Beförderungsart können diese neutral oder mit Aufschriften sein. Die Größe der orangefarbenen Kennzeichnung (Warntafel) ist mit 40x30 (Breite x Höhe in cm) festgelegt.
In Ausnahmefällen darf eine kleinere orangefarbene Tafel, 30x12 cm, verwendet werden. Dies gilt
dann, wenn die Bauart des zu kennzeichnenden Fahrzeuges das Anbringen der erstgenannten Tafel nicht hergibt (z.B. bei PKW), oder wenn die größere Tafel die Beleuchtungseinrichtung verdecken würde.

Bei der Beförderung eines gefährlichen Gutes in loser Schüttung werden vorn und hinten an der
Beförderungseinheit, orangefarbene Tafeln mit Aufschrift, an beiden Längsseiten und hinten die
entsprechenden Großzettel (Placards) angebracht.
Sieht das ADR das Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Aufschriften vor, gibt die obere Zahl die Klasse und Gefahr(-en) an, die vom beförderten Gut ausgehen können.
Die untere Zahl ist die UN-Nummer des Stoffes.

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entzündbarer Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet

UN 1428 NATRIUM

Die Verantwortlichkeiten und Pflichten, sind im Bezug auf die Kennzeichnungspflicht klar definiert.

Der Absender ist für das Anbringen bzw. sichtbar machen von Großzetteln (Placards) und ggf. von
orangefarbenen Tafeln mit Aufschrift an Containern mit gefährlichen Gütern verantwortlich.

Der Empfänger ist nach der Entladung der Güter für das Verdecken oder Entfernen von Großzetteln
(Placards) und allen anderen Hinweisen auf Gefahrgut zuständig. Dies gilt zum Teil nicht für
leere ungereinigte Großpackmittel (Container).

Verlader und Verpacker sind verantwortlich, wenn es um das Einhalten der Vorschriften über Kennzeichnung und Bezettelung nach dem ADR geht.

Halter und Beförderer sind gemeinsam für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Großzetteln (Placards) und orangefarbenen Tafeln verantwortlich.

Der Fahrer kann seinen Pflichten nur nachkommen, wenn alle vor ihm Beteiligten ihre Pflichten im
Bezug auf Kennzeichnung und Bezettelung eingehalten haben und ihn im Rahmen ihrer Informationspflicht auf die zu befördernden Güter hinweisen und unterstützen.

Die Praxis zeigt, dass der Fahrer das schwächste Glied in der Kette der Beförderung darstellt und bei Kontrollen derjenige ist, der vor Ort für die Pflichtverstöße anderer büßen muss, hauptsächlich durch unnötige Standzeiten bis zur Beseitigung des Mangels.

Die Pflicht des Fahrers ist es, für das Anbringen und Sichtbarmachen der notwendigen Großzettel
(Placards) und orangefarbenen Tafeln (ggf. mit Aufschrift) an der Beförderungseinheit zu sorgen
und nach der Beförderung für deren vollständige Entfernung oder deren vollständiges Verdecken zu sorgen.

Vorschriften über leere ungereinigte Beförderungseinheiten sind gesondert zu beachten.


Quelle: Gefahrgutbeförderung 2003 in Thüringen