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Absender/Verladerverantwortung zur Ladungssicherung


Allgemeines

Die Verantwortung des Absenders/Verladers zur Ladungssicherung ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen.



HGB

HGB

§ 412 Verladen und Entladen

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.


ADR

ADR

ADR 7.5.1

Im Sinne des ADR gilt das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgutcontainers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf das Fahrzeug als beladen und das Absetzen als Entladen.


ADR 7.5.1.1

Bei der Ankunft am Be- oder Entladeort, einschließlich Container-Terminal, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der/die Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer, oder ortsbeweglichen Tanks (insbesonderer hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen.


ADR 7.5.1.2

Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
  • eine Kontrolle der Dokumente oder
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenfalls der/die Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer, oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, Schüttgutcontainer, Tankcontainer, oder ortsbeweglichen Tanks oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügen.


ADR 7.5.7.1

Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Güter müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Container so gesichert und verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.


ADR 7.5.7.3

Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden.
Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.


UVV

UVV

BGV D 29 - Fahrzeuge

§ 37 Be- und Entladen
(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für
  • Gesamtgewicht,
  • Achsenlasten,
  • statische Stützlast und
  • Sattellast
nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.