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  • ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

  • RID - Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter




ADR Staaten


Das ADR/RID setzt sich aus den Anlagen A und B zusammen.

Anlage A
Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände

Teile 1 - 7
1.Allgemeine Vorschriften
2.Klassifizierung
3.Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen bei begrenzten Mengen
4.Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
5.Vorschriften für den Versand
6.Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
7.Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
Anlage B
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
  • gilt für den Verkehrsträger Straße


Teile 8 - 9
8.Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
9.Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen



Alle zwei Jahre werden Anpassungen vorgenommen.
Die letzte Änderung trat zum 01.01.2011 in Kraft. Es gilt eine halbjährige Übergangsfrist.


siehe ADR
siehe RID