- ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- RID - Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
ADR Staaten
Das ADR/RID setzt sich aus den Anlagen A und B zusammen.
Anlage A
Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Teile 1 - 7
| 1. | Allgemeine Vorschriften | | 2. | Klassifizierung | | 3. | Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen bei begrenzten Mengen | | 4. | Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks | | 5. | Vorschriften für den Versand | | 6. | Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks | | 7. | Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung |
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Anlage B
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
- gilt für den Verkehrsträger Straße
Teile 8 - 9
| 8. | Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation | | 9. | Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen |
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Alle zwei Jahre werden Anpassungen vorgenommen.
Die letzte Änderung trat zum 01.01.2011 in Kraft. Es gilt eine halbjährige Übergangsfrist.
siehe
ADR
siehe
RID