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11. GPSGV


Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
  1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
  2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen, und
  3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.


Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,
  2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird,
  3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,
  4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz,
  5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
  6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.


Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.