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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Abschnitt I - Anwendungsbereich des Gesetzes
- Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer
- Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe
- Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
- Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
- Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
- Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge
- Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde
- Abschnitt X - Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
- Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
- Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften
| Anlage 1 | Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne von § 6 Abs. 1 | | Anlage 1a | Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1 | | Anlage 2 | Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8 | | Anlage 3 | Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1 | | Anlage 4 | Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 | | Anlage 5 | CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a | | Anlage 6 | Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1 | | Anlage 7 | Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 | | Anlage 8 | Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 | | Anlage 9 | Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 | | Anlage 10 | Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 | | Anlage 11 | Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 |
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