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1. SprengV
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)


  • Abschnitt I - Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer
  • Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe
  • Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
  • Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
  • Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
  • Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
  • Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge
  • Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde
  • Abschnitt X - Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
  • Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
  • Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten
  • Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften


Anlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne von § 6 Abs. 1
Anlage 1aAnforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1
Anlage 2Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Anlage 3Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
Anlage 4Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2
Anlage 5CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a
Anlage 6Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1
Anlage 7Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1
Anlage 8Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
Anlage 9Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2
Anlage 10Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
Anlage 11Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4